Tourismusverband ForstauAllgemeine Infos
Öffnungszeiten:
Wintersaison: Montag-Freitag: 08.30-12.00 Uhr und 15.00 -18.00 Uhr, Samstag: 08.30 – 12.00 Uhr
Sommersaison: Montag-Freitag: 08.30-12.00 Uhr und 16.00 -18.00 Uhr
Nebensaison Frühjahr und Herbst: Montag-Freitag: 08.30-12.00 Uhr und 13.00 -15.00 Uhr
Etwaige Änderungen sowie außertourliche Öffnungszeiten an Feiertagen sind direkt im Tourismusverband angeschlagen.
Der Tourismusverband Forstau im Pongau vermittelt unentgeltlich Zimmer sowie Taxi- und Ausflugsfahrten. Die angegebenen Preise verstehen sich pro Person und Tag in EURO.
Die Nächtigungsabgabe ist in den angegebenen Unterkunftspreisen nicht enthalten. Diese ist extra auf jedem Angebot und jeder Rechnung ausgewiesen.
Im Ort gibt es eine öffentliche Bücherei und einen Bankomat.
Für Kurzaufenthalte von einer oder zwei Übernachtungen kann ein Aufschlag berechnet werden.
Einzelzimmeraufschlag und Kinderermäßigung auf Anfrage.
Richtlinien für Zimmerstornierungen (österr. Hotelvertragsbedingungen):
- Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
- Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen.
- Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Tages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
- Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt die Reservierung bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages aufrecht.
- Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebotes erspart hat oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.
- Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).
Es gelten die Stornobedingungen laut österreichischen Hotelreglement. Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.